Aktuell

Oberallgäu erlässt Verfügung: Abschuss eines Wolfes unter Auflagen möglich

Das Landratsamt Oberallgäu hat am 1. September 2026 eine befristete Verfügung erlassen, die den Abschuss eines als auffällig eingestuften Wolfes in bestimmten Revieren erlaubt. Naturschutzverbände kündigen rechtliche Schritte an.

Das Landratsamt Oberallgäu hat am 1. September 2026 eine befristete Verfügung veröffentlicht, die den Abschuss eines als auffällig eingestuften Wolfes in ausgewählten Jagdrevieren des Landkreises unter strengen Auflagen ermöglicht. Die Maßnahme ist räumlich begrenzt, an die Mitwirkung der jagdausübungsberechtigten Revierinhaber geknüpft und sieht behördliche Einzelfallprüfungen vor.

Die Behörde verweist auf die seit dem Frühjahr 2026 angepasste Rechtslage im Bundesjagdgesetz, die den Vollzug in klar umrissenen Situationen erleichtern soll. Ein Wolf gilt demnach als auffällig, wenn er wiederholt Nutztiere reißt oder Schutzvorrichtungen überwindet. Die Verfügung nimmt Bezug auf ein seit längerem beobachtetes Einzeltier; in Verwaltungsakten ist in diesem Zusammenhang die Kennung GW5224m dokumentiert. Ein aktueller Rissnachweis sei für den Erlass nicht ausschlaggebend gewesen, betont das Landratsamt Oberallgäu.

Der Bund Naturschutz in Bayern kritisiert die Regelung als rechtlich angreifbar und kündigte am 28. August 2026 an, gerichtliche Schritte zu prüfen. Er moniert, dass Abschüsse ohne eine zeitnahe, bestätigte Rissserie des konkret betroffenen Tieres europarechtswidrig sein könnten. Bereits im Frühjahr 2026 hatte das Verwaltungsgericht Augsburg eine frühere Abschussverfügung im Eilverfahren vorläufig gestoppt und rechtliche Zweifel am Vollzug geltend gemacht.

Die Staatsregierung verweist auf den politischen Auftrag, Weidetierhaltung und Herdenschutz mit dem Artenschutz zu vereinbaren. Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus hebt den Grundsatz hervor, dass Eingriffe nur in eng umschriebenen Ausnahmefällen zulässig sind. Die nun erlassene Verfügung stelle ein Instrument dar, um in definierten Gebieten schnell reagieren zu können, sofern die Voraussetzungen vorliegen und Alternativen nicht ausreichen.

Wie sich die Verfügung in der Praxis auswirkt, hängt von weiteren behördlichen Bewertungen und möglichen Gerichtsentscheidungen ab. Aus der Landwirtschaft kommen Forderungen nach planbarer Entlastung in Regionen, in denen Weideflächen als schwer oder nicht schützbar gelten. Naturschutzverbände verlangen dagegen konsequente Prävention, zügige Dokumentation von Vorfällen und strikte Einhaltung der europäischen und nationalen Schutzvorgaben.

Für den Landkreis bleibt es damit bei einem Balanceakt: Der Schutz der Alm- und Weidetierhaltung steht den strengen Anforderungen des Arten- und Habitatschutzes gegenüber. Ob ein Abschuss tatsächlich vollzogen wird, entscheidet sich erst nach den laufenden Einzelfallprüfungen – und vorbehaltlich der angekündigten rechtlichen Überprüfung.

Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

Ende des Artikels

Anzeige

Aus dem PHOTRA-Netzwerk